Rechte und Pflichten
Ihre Rechte und Pflichten bei der Schadenabwicklung
Schnell ist es passiert - eine kleine Unachtsamkeit und es kommt zum Unfall. Wichtig ist, in dieser Situation einen klaren Kopf zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten. Damit die Schadenabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, haben wir sieben Tipps zusammengestellt, die Sie über Ihre Rechte, aber auch über Ihre Pflichten im Schadensfall informieren.
1. Ihr Recht: Sie können die Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden). Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer das ganze Jahr einen guten Service für Sie leistet, wird das auch im Falle eines Unfalls tun. Ihre vertraute Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.
Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!
2. Ihr Recht: Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! (Haftpflichtschaden)
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich ganz oder bei einem Teilverschulden Ihrerseits anteilig zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung dienen, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.
Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenhöhe- je nach Gerichtsbezirk - nicht höher als circa 850,- bis 1.000,- Euro), werden die Kosten für da Gutachten
grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.
3. Ihr Recht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden).
Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss es schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum, grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen, dessen Kosten die gegnerische Haftpflichtversicherung ganz oder bei einem Teilverschulden Ihrerseits anteilig übernehmen muss.
Die Ausnahme ist ein sehr geringer Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede bei Mietwagen kann es sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen. Bei Anmietung zu überhöhten Preisen muss die Versicherung die Mietwagenkosten nicht immer vollständig übernehmen. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rechtsanwalt.
4. Ihr Recht: Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen! (Haftpflichtschaden).
Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der Ihre Ansprüche ermittelt und durchsetzt. Die Kosten Ihres Rechtsanwalts hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich im Umfang des Verschuldens des Schädigers zu übernehmen. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem Anwalt.
5. Ihr Recht: Totalschaden - Sie können reparieren oder verkaufen! (Haftpflichtschaden).
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie lhr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen.
Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug grundsätzlich weitere 6 Monate nutzen. Trotzdem muss die Versicherung diese Reparaturkosten sofort zahlen und nicht erst nach Ablauf der 6 Monate. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges). Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug bei fehlendem Kauf eines Ersatzfahrzeugs ausfällt, hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der Versicherung müssen Sie nur dann beachten, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert haben und dieses Angebot für Sie zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich daher ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag.
6. Ihr Recht: Sie können die Zahlung vereinfachen! (Haftpflichtschaden).
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung kann das Formular „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung einschließlich Zahlungsanweisung und Abtretung“ verwendet werden, welches Ihre Werkstatt vorhält. Die Versicherung kann bei Vorlage dieser Erklärungen die Reparaturkosten in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen. Soweit die Werkstatt auch Ihr Auto abgeschleppt und /oder Ihnen einen Mietwagen zur Verfügung gestellt hat, gilt gleiches für die Abschlepp- und Mietwagenkosten. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für diese Kosten in Vorleistung treten zu müssen.
7. Ihr Recht: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben? (Kaskoschaden)
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen.
Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.